Kommunalsteuer

Zuständig

Beschluss Gemeinderat vom 14.12.2023

Bemessungsgrundlage

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG 1993).

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage