Leuchtschilder Bewilligung nach o.O.Bauordnung

Für beleuchtete Werbeschilder oder nicht beleuchtete Werbeschilder ab 4 m2 besteht eine Anzeigepflicht nach § 27 Oö Bauordnung idF 1998. Alle Schilder, die in öffentliches Gut ragen, also auch Schilder, die an Fassaden befestigt sind, benötigen eine Bewilligung gemäß § 35 StVO 1960 idgF.

Zuständig