Ölfeuerungen und Öllagerungen

Das Bewilligungsverfahren (ausgenommen Gewerbeanlagen) wird durch die Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten und außerhalb des Grundwasserschongebietes nach dem Wasserrechtsgesetz abgewickelt.

Zuständig