Parkgebührengesetz - Übertretung

Zuständig

Übertretungen nach Parkgebührengesetz § 6

 

Übertretungen des Parkgebührengesetzes werden von der Städtischen Sicherheitswache nach LGBl. Nr. 90/2001 geahndet und sind mit folgenden Gebühren festgesetzt

Bezeichnung
Übertretung
30,00