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Spielapparate

Die Aufstellung von Spielapparaten unterliegt der Anzeigepflicht gemäß dem OÖ. Spielapparate- und Wettgesetz.

Anzeigepflichtige Spielapparate

Die Aufstellung von Spielapparaten, die nicht verboten sind und nicht unter die Unterhaltungsgeräte fallen sind schriftlich anzuzeigen. Die Aufstellung darf erst nach Ausstellung der schriftlichen Bestätigung erfolgen.

Beilagen

  • Unbedenklichkeitserklärung
  • einen Nachweis, dass der Antragsteller über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist.
  • eine Spielbeschreibung
  • ein Einzel- bzw. Typengutachten (im Original) eines allgemein beeideten oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spielapparate- und Automatenwesen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei den jeweiligen Spielapparaten bzw. Spielprogrammen um keine Spielapparate bzw. um keine Glücksspielprogramme handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparates und des verwendeten Spielprogrammträgers (Platine) enthalten, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparats bzw. der Programmversion der Spielprogramme erkennbar sind.

Gebühren

  • 14,30 Euro für das Ansuchen pro Gerät
  • 70,00 Euro Verwaltungsabgabe pro Gerät und
  • 14,30 Euro für Unbedenklichkeitserklärung pro Gerät
  • 03,90 Euro pro Beilage und Bogen

Anzeigefreie Unterhaltungsgeräte

Die Aufstellung und der Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtischen, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtischen, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie von Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sind anzeigefrei.

Verboten ist die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten und das Aufstellen von Spielapparaten im Wartebereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.

Formulare