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COVID-19-Maßnahmen - Ausgangsbeschränkungen

Stadtwappen

Aufgrund der medialen Berichterstattung über die Regelungen im Zusammenhang mit dem Betreten von öffentlichen Orten und der Zulässigkeit von Veranstaltungen und einer ganzen Reihe von entsprechenden Fake-News werden nochmals die derzeit geltenden Verbote zur Klarstellung bekannt gegeben.


Ausgenommen vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte sind entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020, idgF. lediglich Betretungen: 

• die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

• die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; 

• die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein; 

• die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. 

• wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.


Klargestellt wird, dass das Betreten von öffentlichen Orten sowie Veranstaltungen grundsätzlich verboten sind. 


Nur wenn die geltenden Ausgangsbeschränkungen eingehalten werden, kann es uns gelingen, die Zahl der Neuerkrankungen weiterhin auf einem niedrigen Niveau zu halten. 



Informationen zum Datenchutz finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/datenschutzmitteilung-bhried.htm

09.04.2020