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Veranstaltungsgenehmigung

Nach § 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz wird zwischen 3 verschiedenen Verfahren unterschieden:

a.) meldepflichtige Veranstaltungen (§ 6):

  • Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung
  • Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Veranstaltungsbewilligung im Tourneebetrieb
  • Veranstaltungen, die in bewilligten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden

Diese Veranstaltungen sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der Stadtgemeinde Ried im Innkreis (bei einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.000 Personen) schriftlich zu melden. Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen ab 2.000 Personen werden durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bearbeitet, sind jedoch ebenfalls bei der Stadtgemeinde Ried einzureichen.

b.) anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 7):

Alle übrigen Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, müssen der Stadtgemeinde Ried im Innkreis (bei einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.000 Personen) bzw. der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (bei einem Gesamtfassungsvermögen ab 2.000 Personen) spätestens 6 Wochen vor Beginn angezeigt werden.

Die Stadtgemeinde bzw. die Bezirkshauptmannschaft wird weiters prüfen, inwieweit über die OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung - VSVO gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.

c.) bewilligungspflichtige Veranstaltung (§ 8):

  • von der Oö. Landesregierung bewilligter Tourneebetrieb

Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9)

Das Instrument der Veranstaltungsstättenbewilligung ist einer der Kernpunkte des neuen OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und soll wesentlliche Erleichterungen für die Verfügungsberechtigten von Häusern, Einrichtungen und Plätzen in welchen/auf welchen ständig Veranstaltungen stattfinden, mit sich bringen. Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt ist, ist verpflichtet, beim Stadtamt Ried im Innkreis bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einen Antrag auf Veranstaltungsstättenbewilligung zu stellen.
Wer über sonstige Veranstaltungsstätten verfügungsberechtigt ist (jene, die nicht ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke benutzt werden) kann auf freiwilliger Basis eine Veranstaltungsstättenbewilligung beim Stadtamt bzw. der Bezirkshauptmannschaft beantragen.

Sie haben dafür ein Jahr ab Geltung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes Zeit, das heißt bis 31.12.2008. Wir empfehlen Ihnen aber, den Antrag ehestmöglich zu stellen, damit wir rasch die Verfahren auf Bewilligung der Veranstaltungsstätte einleiten können. Je früher eine Veranstaltungsstätte rechtsgültig genehmigt ist, desto ökonomischer ist dies für den Veranstalter. Es fallen dann nämlich Aufwand und Kosten für die aus den einzelnen Veranstaltungen resultierenden Bescheidverfahren weg.

Der Antrag auf Veranstaltungsstättenbewilligung hat folgendes zu enthalten:

  • 1. Eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen.
  • 2. Folgende Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    • 2.1. Nachweis über die Eigenberechtigung des Antragstellers
    • 2.2. Ein allgemeiner Grundbuchauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Eintragung des Antrages entsprechen muss.
    • 2.3. Ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veanstaltungsstätte verfügungsberechtigt oder an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt sind (Eigentümer, Mieter, Pächter).
    • 2.4. Ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (Eigentümer), die sich in 50 Meter Abstand zur Veranstaltungsstätte befinden (gerechnet von den Gebäudeaußenkanten).
    • 2.5. Ein Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplanes.
    • 2.6. Eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist (Aufbauplan), eine technische Beschreibung sowie weitere für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevanten Umstände, wie zum Beispiel Fluchtwege. Bitte bilden Sie verschiedene Möglichkeiten von (Bühnen) Aufbauten, et cetera planlich auf je einem eigenen Plan ab.

Die vorgenannten detaillierten Unterlagen sind zum Einen gesetzlich vorgeschrieben und zum Anderen notwendig, da sie im Verfahren auf Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung Grundlage für eine umfassende Bewilligung, bezogen auf die verschiedenen Veranstaltungsarten, sein sollen und außerdem die Nachbarn im Umkreis von 50 Meter zu hören sind.
Hinweis: Bitte verwenden Sie das hierfür vorhandene Formular.

Allgemeines

Nähere Informationen erhalten Sie ausserdem vom zuständigen Sachbearbeiter. Grundsätzlich muß mitgeteilt werden, dass der Veranstaltungsbewilligung immer ein schriftliches Ansuchen vorausgehen muß.

Zuständig

Formulare