Gewerbeanmeldung
Die betreuende Person muss das freie Gewerbe "Personenbetreuung" anmelden.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Verfahrensablauf
Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes: "Personenbetreuung"
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
Erforderliche Unterlagen
Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.
Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
HINWEIS
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine
Apostille erforderlich sein.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/ Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Anmeldung
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Auszug aus dem Gewerberegister
- 7,20 Euro Bundesgebühr
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Wenn Sie zum ersten Mal ein Gewerbe anmelden, können Sie eine Gebührenbefreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer auf dem Formular "Erklärung der Neugründung" (siehe erforderliche Unterlagen). Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
TIPP
Die Wirtschaftskammer bietet Ihnen im Rahmen des
Gründer-Service einen
One-Stop-Shop für die Gewerbeanmeldung als selbstständig tätige Personenbetreuerin/selbstständig tätiger Personenbetreuer an.
Weiterführende Informationen – auch für den Fall, dass nicht eine Einzelperson, sondern eine Gesellschaft oder ein Verein eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung erlangen möchte – finden sich im Kapitel "Gewerbeanmeldung" auf USP.gv.at.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz