1. | Geschäftsportale, Vordächer, Markisen (Sonnen- u. Regenschutzplanen) die über die Grundgrenze ragen, ausgenommen vorspringende Dächer, gemauerte Gesimse, Wärmedämmungen je angefangenen m² Grundrissfläche, jährlich | 13,00 |
2. | Werbeeinrichtungen |
2.1. | Schilder, Schaukästen, Reklamesäulen und sonstige Einrichtungen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen, je angefangenen m² Ansichtsfläche (Werbefläche), jährlich | 20,00 |
(Ortsansässige, im Vereinsregister eingetragene Vereine sind von der Sondergebrauchsgebühr für Schaukästen befreit). | |
2.2. | Mobile Werbeträger (maximal A1) (Dreieckständer, Modepuppe etc.) |
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2.2.1. | Tagesgebühr | 5,50 |
2.2.2. | Jahresgebühr | 160,00 |
2.3. | Werbefähnchen bis zu einer Fläche von 0,5 m² (Ansichtsfläche), jährlich | 21,00 |
2.4. | Werbefahnen mit einer Fläche über 0,5 m² jährlich | 332,00 |
2.5. | Werbetafeln / Plakattafeln für Zirkus, Stuntshows usw. | |
2.5.1. | bis 50 Werbetafeln | 129,00 |
2.5.2. | ab 50 Werbetafeln (jeweils pauschal max. 14 Tage) | 191,00 |
2.5.3. | Kaution für fristgerechte Entfernung (für Pos. 2.5.1.) | 114,00 |
2.5.4. | Kaution für fristgerechte Entfernung (für Pos. 2.5.2.) | 172,00 |
3. | Lichtschächte, Warenaufzugsschächte im Gehsteigbereich sowie Bunker unter Gehsteigen etc. je angefangenen m² Grundrissfläche, jährlich | 6,90 |
4. | Müllgefäße |
4.1. | Müllcontainer je m² Grundrissfläche, jährlich | 13,00 |
4.2. | Müllschränke pro ein Gefäß jährlich | 13,00 |
5. | Hinweisschilder (Format entsprechend der Normung der StVO) je Jahr und Stück | 129,00 |
die maximale Anzahl von Hinweistafeln je Betrieb ist mit 5 Stück festgesetzt. Nach Ablauf der Genehmigung, spätestens nach 2 Jahren, sind die Hinweistafeln durch den Eigentümer zu entfernen, widrigenfalls sie in das Eigentum der Stadt übergehen. Ausgenommen von der Zeitbeschränkung und Vergebührung, nicht aber von dem Genehmigungsverfahren, sind Übernachtungs- und Beherbungsbetriebe, Kraftfahrorganisationen und Sozialeinrichtungen (wie Krankenhaus etc.). die Errichtungskosten werden nach Anfall verrechnet. |
6. | Automaten jeder Art, ob im Boden verankert oder an einer Hausmauer befestigt jährlich | 137,00 |
7. | Personenwaagen jährlich | 23,00 |
8. | Vorgärten der Gast- und Kaffeehäuser | |
8.1. | "Schanigärten" - je angefangenen m² Grundfläche und Monat lt. Aufnahmeschrift | 5,50 |
8.2. | "Stehtische" - je Stehtisch (5 m² Grundfläche) und Monat lt. Aufnahmeschrift | 20,00 |
| 8.3.
| Ausnahme für Betreiber von Schanigärten und Stehtischen in der Sommersaison Unternehmen, die in der Sommersaison von April bis September für einen Zeitraum von zumindest drei Monaten die Sondergebrauchsgebühren für den Betrieb von Schanigärten und Stehtischen entrichten, werden für die Wintersaison bis zu dieser Betriebsgröße (m²/Tischanzahl) gemäß Aufnahmeschrift von der Entrichtung von Sonder-gebrauchsgebühren nach Pkt. 8.1. und 8.2. befreit. | |
9. | Für Stromleitungen zu privaten Zwecken als |
9.1. | Freileitungen pro Laufmeter, jährlich | 0,90 |
9.2. | als Kabel pro Laufmeter, jährlich | 0,70 |
10. | Für Rohrleitungen irgendwelcher Art für private Interessen auf öffentlichen Gut, ausgenommen jene der gemeindeeigenen Unternehmungen, |
10.1. | bis zu einem Außendurchmesser bis 50 mm pro Laufmeter, jährlich | 1,20 |
10.2. | mit einem Außendurchmesser von 50 mm bis 250 mm pro Laufmeter, jährlich | 4,00 |
10.3. | einem Außendurchmesser über 250 mm pro Laufmeter, jährlich | 10,70 |
11. | Aufstellung von Baugerüsten und Lagerung von Baumaterialien |
im Bereiche des geschlossenen Bausystems steht eine Zone von 1,5 Metern, gemessen ab Grundgrenze, unentgeltlich zur Benützung zur Verfügung. |
11.1. | Für jeden Quadratmeter Grundfläche außerhalb dieser Freizone: Benützungsentgelt für jede angefangene Woche | 2,00 |
Im Bereich des offenen Bausystems stehen 5 m² unentgeltlich zur Verfügung | |
11.2 | Für jeden Quadratmeter über dieses Ausmaß Benützungsengelt für jede angefangene Woche | 2,00 |
11.3. | Die ermittelten Entgelte erhöhen sich ab dem vierten Monat der Benützung um 50%, ab dem siebten Monat der Benützung um 100% des ursprünglichen Betrages
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12. | Verkaufseinrichtungen |
12.1. | Verkaufsstände wie Maronibrater etc. (kurzfristige Aufstellzeit maximal. 14 Tage) | |
12.1.1. | pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und Tag | 13,70 |
12.1.2 | pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und pro Monat | 189,00 |
12.2. | Verkaufseinrichtungen u. mobile Werbeträger, Ladenvorbauten, Warenkörbe, usw. (längerfristige Aufstellzeit) pro Monat u. angefangenen m² für eine geringere Aufstellzeit mindestens die halbe Monatsgebühr
| 14,00 |
Für die Durchführung der Warenausräumung muss eine Gehsteigbreite von mindestens 2,50 m vorhanden sein.
Aufstellung der Schütten im Sinne des Amtsvortrages:
a) Bei einer Frontlänge von 6-20 m ist die Länge der Warenausräumung variabel, ein Drittel der Frontlänge des Hauses
b) Ist die Frontlänge größer als 20 m bleibt die Länge der Warenausräumung konstant mit maximaler 6,7 m Länge
c) Ist die Frontlänge kürzer als 6 m, bleibt die Länge der Warenausräumung konstant mit maximaler 2,0 m Länge
d) Die Schütttiefe ist mit maximal einem Meter begrenzt
e) Die Fläche zusätzlicher Werbeständer ist in der jeweiligen Gesamtlänge der Warenausräumung enthalten |
12.3. | Sonstige Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes: |
12.3.1 | Wirtschaftswerbung, Wirtschaftsausstellungen |
12.3.1.1. | pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Tag | 109,00 |
12.3.1.2. | pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Halbtag, (max 5 Stunden) | 69,00 |
12.3.2. | Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art mit Erwerbsabsicht pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Tag | 69,00 |
12.3.3. | Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art ohne Erwerbsabsicht pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und Tag | 28,00 |
In Analogie zu § 1, Abs. 2-5, O.Ö. Verwaltungsabgabegesetz 1974, LGBl 6/1974 idgF sind von der Entrichtung des Nutzungsentgeltes nach 12 Punkt 3 befreit:
a) Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung öffentlich, rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden.
b) die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren ( § 20 der O.Ö. Feuerpolizeiordnung LGBl 8/1953 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises ).
c) die österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches
d) andere Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches .
e) Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen.
f) Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, wie zB Veranstaltungen mit überregionaler Wirkung, Veranstaltungen in Kooperation und Abstimmung mit dem Stadtmarketing, Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt, Veranstaltungen zu karitativen Zwecken, etc. (Verordnung des Gemeinderates vom 07.07.2016)
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13. | Zeitungsverkaufstaschen oder Zeitungsverkaufsstände pro Jahr (Benützung Sonn- u. Feiertagen ) |
13.1. | je Tasche oder Stand | 41,00 |
13.2. | für jeden begonnenen Monat | 4,40 |
14. | Für Grundstücke, die ins öffentliche Gut abgetreten worden sind, bei Grundstücken, bei denen die Pflege durch den |
14.1. | Abtretenden im Vordergrund steht jährlich pro m² | 0,10 |
und Verwaltungsgebühr | 12,00 |
14.2. | bei Grundstücken, bei denen die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht Festsetzung im Einzelfall nach dem Verkehrswert | |
15. | Transparente und Werbefahnen |
15.1. | Transparente ohne Rücksicht auf Größe pro Tag | 23,00 |
15.2. | Werbefahnen (Flying Banner) ohne Rücksicht auf Größe pro Tag | 12,00 |
16. | Verteilung von Werbezetteln (Reinigungspauschale) |
16.1. | Wirtschaftswerbung | 170,80 |
16.2. | von Organisationen jeglicher Art für Veranstaltungen mit Erwerbsabsicht pro Tag | 104,00 |
16.3. | von Organisationen jeglicher Art für Veranstaltungen ohne Erwerbsabsicht pro Tag | 58,00 |
17. | Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken |
17.1. | Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen je Fahrzeug und angefangenen Monat | 121,00 |
18. | Für die Beseitigung widerrechtlich angebrachter Einrichtungen laut Sondergebrauchsordnung, Punkt 1 bis 16, wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, nach zweimaliger Aufforderung, werden die jeweils gültigen Stundensätze des Bauhofes nach tatsächlichem Anfall verrechnet.
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