Sondergebrauchsgebühren

Zuständig

Sondergebrauchsordnung

Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2023

Zur Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet Ried im Innkreis werden für Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung folgende Nutzungsentgelte festgesetzt.

 

 

Punkt
Bezeichnung
1.
Geschäftsportale, Vordächer, Markisen (Sonnen- u. Regenschutzplanen) die über die Grundgrenze ragen, ausgenommen vorspringende Dächer, gemauerte Gesimse, Wärmedämmungen je angefangenen m² Grundrissfläche, jährlich
13,00
2.
Werbeeinrichtungen
2.1. 
Schilder, Schaukästen, Reklamesäulen und sonstige Einrichtungen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen, je angefangenen m² Ansichtsfläche (Werbefläche), jährlich 
20,00
(Ortsansässige, im Vereinsregister eingetragene Vereine sind von der Sondergebrauchsgebühr für Schaukästen befreit).
2.2.
Mobile Werbeträger (maximal A1) (Dreieckständer, Modepuppe etc.)
2.2.1.
Tagesgebühr
5,50
2.2.2.
Jahresgebühr
160,00
2.3.
Werbefähnchen bis zu einer Fläche von 0,5 m² (Ansichtsfläche), jährlich 
21,00
2.4.
Werbefahnen mit einer Fläche über 0,5 m² jährlich
332,00
2.5.
Werbetafeln / Plakattafeln für Zirkus, Stuntshows usw. 
2.5.1.
bis 50 Werbetafeln
129,00
2.5.2.
ab 50 Werbetafeln (jeweils pauschal max. 14 Tage)
191,00
2.5.3.
Kaution für fristgerechte Entfernung (für Pos. 2.5.1.)
114,00
2.5.4.
Kaution für fristgerechte Entfernung (für Pos. 2.5.2.)
172,00
3.
Lichtschächte, Warenaufzugsschächte im Gehsteigbereich sowie Bunker unter Gehsteigen etc.
 je angefangenen m² Grundrissfläche, jährlich
6,90
4.
Müllgefäße 
4.1.
Müllcontainer je m² Grundrissfläche, jährlich
13,00
4.2.
Müllschränke pro ein Gefäß jährlich
13,00
5.
Hinweisschilder (Format entsprechend der Normung der StVO) je Jahr und Stück
129,00
die maximale Anzahl von Hinweistafeln je Betrieb ist mit 5 Stück festgesetzt. Nach Ablauf der Genehmigung, spätestens nach 2 Jahren, sind die Hinweistafeln durch den Eigentümer zu entfernen, widrigenfalls sie in das Eigentum der Stadt übergehen.
 Ausgenommen von der Zeitbeschränkung und Vergebührung, nicht aber von dem Genehmigungsverfahren, sind Übernachtungs- und Beherbungsbetriebe, Kraftfahrorganisationen und Sozialeinrichtungen (wie Krankenhaus etc.).
 die Errichtungskosten werden nach Anfall verrechnet. 
6.
Automaten jeder Art, ob im Boden verankert oder an einer Hausmauer befestigt jährlich
137,00
7.
Personenwaagen jährlich
23,00
8. 
 
 
Vorgärten der Gast- und Kaffeehäuser 
8.1.
"Schanigärten" - je angefangenen m² Grundfläche und Monat lt. Aufnahmeschrift
5,50
8.2.
"Stehtische" - je Stehtisch (5 m² Grundfläche) und Monat lt. Aufnahmeschrift
20,00
  8.3.
Ausnahme für Betreiber von Schanigärten und Stehtischen in der Sommersaison
Unternehmen, die in der Sommersaison von April bis September für einen Zeitraum von zumindest drei Monaten die Sondergebrauchsgebühren für den Betrieb von Schanigärten und Stehtischen entrichten, werden für die Wintersaison bis zu dieser Betriebsgröße (m²/Tischanzahl) gemäß Aufnahmeschrift von der Entrichtung von Sonder-gebrauchsgebühren nach Pkt. 8.1. und 8.2. befreit.
 
9.
Für Stromleitungen zu privaten Zwecken als 
9.1.
Freileitungen pro Laufmeter, jährlich
0,90
9.2.
als Kabel pro Laufmeter, jährlich 
0,70
10.
Für Rohrleitungen irgendwelcher Art für private Interessen auf öffentlichen Gut, ausgenommen jene der gemeindeeigenen Unternehmungen, 
10.1.
bis zu einem Außendurchmesser bis 50 mm pro Laufmeter, jährlich
1,20
10.2.
mit einem Außendurchmesser von 50 mm bis 250 mm pro Laufmeter, jährlich 
4,00
10.3.
einem Außendurchmesser über 250 mm pro Laufmeter, jährlich 
10,70
11.
Aufstellung von Baugerüsten und Lagerung von Baumaterialien 
im Bereiche des geschlossenen Bausystems steht eine Zone von 1,5 Metern, gemessen ab Grundgrenze, unentgeltlich zur Benützung zur Verfügung.
11.1.
Für jeden Quadratmeter Grundfläche außerhalb dieser Freizone: Benützungsentgelt für jede angefangene Woche
2,00
Im Bereich des offenen Bausystems stehen 5 m² unentgeltlich zur Verfügung
 
11.2
Für jeden Quadratmeter über dieses Ausmaß Benützungsengelt für jede angefangene Woche 
2,00
11.3.
Die ermittelten Entgelte erhöhen sich ab dem vierten Monat der Benützung um 50%,
 ab dem siebten Monat der Benützung um 100% des ursprünglichen Betrages

 
 


12.
Verkaufseinrichtungen 
12.1.
Verkaufsstände wie Maronibrater etc. (kurzfristige Aufstellzeit maximal. 14 Tage) 
12.1.1.
pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und Tag
13,70
12.1.2
pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und pro Monat 
189,00
12.2.
Verkaufseinrichtungen u. mobile Werbeträger, Ladenvorbauten, Warenkörbe, usw. (längerfristige Aufstellzeit)
pro Monat u. angefangenen m² für eine geringere Aufstellzeit mindestens die halbe Monatsgebühr

14,00
Für die Durchführung der Warenausräumung muss eine Gehsteigbreite von mindestens 2,50 m vorhanden sein.

Aufstellung der Schütten im Sinne des Amtsvortrages:

a) Bei einer Frontlänge von 6-20 m ist die Länge der Warenausräumung variabel, ein Drittel der Frontlänge des Hauses

b) Ist die Frontlänge größer als 20 m bleibt die Länge der Warenausräumung konstant mit maximaler 6,7 m Länge

c) Ist die Frontlänge kürzer als 6 m, bleibt die Länge der Warenausräumung konstant mit maximaler 2,0 m Länge

d) Die Schütttiefe ist mit maximal einem Meter begrenzt

e) Die Fläche zusätzlicher Werbeständer ist in der jeweiligen Gesamtlänge der Warenausräumung enthalten
12.3.
Sonstige Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes
12.3.1
Wirtschaftswerbung, Wirtschaftsausstellungen 
12.3.1.1.
pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Tag
109,00
12.3.1.2.
pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Halbtag, (max 5 Stunden)
69,00
12.3.2.
Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art mit Erwerbsabsicht pro benötigte angefangene Fläche von 12 m² und Tag
69,00
12.3.3.
Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art ohne Erwerbsabsicht pro benötigte angefangene Fläche (12 m²) und Tag
28,00
In Analogie zu § 1, Abs. 2-5, O.Ö. Verwaltungsabgabegesetz 1974, LGBl 6/1974 idgF sind von der Entrichtung des Nutzungsentgeltes nach 12 Punkt 3 befreit:

a) Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung öffentlich, rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden.

b) die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren ( § 20 der O.Ö. Feuerpolizeiordnung LGBl 8/1953 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises ).

c) die österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches

d) andere Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches .

e) Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen.

f) Veranstaltungen von Organisationen jeglicher Art im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, wie zB Veranstaltungen mit überregionaler Wirkung, Veranstaltungen in Kooperation und Abstimmung mit dem Stadtmarketing, Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt, Veranstaltungen zu karitativen Zwecken, etc. (Verordnung des Gemeinderates vom 07.07.2016)
13.
Zeitungsverkaufstaschen oder Zeitungsverkaufsstände pro Jahr (Benützung Sonn- u. Feiertagen ) 
13.1.
je Tasche oder Stand 
41,00
13.2.
für jeden begonnenen Monat 
4,40
14.
Für Grundstücke, die ins öffentliche Gut abgetreten worden sind, bei Grundstücken, bei denen die Pflege durch den 
14.1.
Abtretenden im Vordergrund steht jährlich pro m²
0,10
und Verwaltungsgebühr
12,00
14.2.
bei Grundstücken, bei denen die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht Festsetzung im Einzelfall nach dem Verkehrswert
15.
Transparente und Werbefahnen 
15.1.
Transparente ohne Rücksicht auf Größe pro Tag 
23,00
15.2.
Werbefahnen (Flying Banner) ohne Rücksicht auf Größe pro Tag 
12,00
16.
Verteilung von Werbezetteln (Reinigungspauschale) 
16.1.
Wirtschaftswerbung
170,80
16.2.
von Organisationen jeglicher Art für Veranstaltungen mit Erwerbsabsicht pro Tag
104,00
16.3.
von Organisationen jeglicher Art für Veranstaltungen ohne Erwerbsabsicht pro Tag
58,00
17.
Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken 
17.1.
Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen je Fahrzeug und angefangenen Monat 
121,00
18.
Für die Beseitigung widerrechtlich angebrachter Einrichtungen laut Sondergebrauchsordnung, Punkt 1 bis 16, wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, nach zweimaliger Aufforderung, werden die jeweils gültigen Stundensätze des Bauhofes nach tatsächlichem Anfall verrechnet.

II

Bei sämtlichen Gebühren ist die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zuzuschlagen.

III

Bei sonstiger Nichtigkeit der Benützungsvereinbarung ist das Benützungsentgelt binnen 14 Tagen ab Unterfertigung der Benützungsvereinbarung an die Stadtkasse zu entrichten. Die Regelung des Benützungsentgeltes für öffentliches Gut erfolgt unbeschadet allenfalls hoheitsrechtlicher Genehmigung.