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Werbeschilder

Für beleuchtete Werbeschilder oder nicht beleuchtete Werbeschilder ab 4 qm besteht eine Anzeigepflicht nach § 27 Oö. Bauordnung idF 1998.

Alle Schilder, die in öffentliches Gut ragen, also auch Schilder, die an Fassaden befestigt sind, benötigen eine Bewilligung gemäß § 35 StVO 1960 idgF. Dies gilt generell für alle Gegenstände, die im öffentlichen Raum eingebracht werden, insbesondere auch Markisen und andere Einbauten.

Zuständig