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Verkehrsrecht

Die Zuständigkeit der Gemeinde in Verkehrsangelegenheiten ist im § 94d StVO geregelt. Neben den klassischen Verkehrsbeschränkungen des ruhenden Verkehrs (Halte- und Parkverbote, Kurzparkzonen, Behindertenparkplätze) liegen vor allem auch Geschwindigkeitsbeschränkungen für ein gesamtes Ortsgebiet wie Wohnstraßen, Fußgängerzonen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bearbeitung aller Anträge in Verkehrsangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde, Vorbereitung der Verordnungsentwürfe, Wahrung der Interessen der Stadtgemeinde Ried gegenüber anderen Verordnungs- oder Bescheidgebern.

Zuständig