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Baustelleneinrichtung

Die Einrichtung von Baustellen auf öffentlichem Gut ist gemäß § 90 StVO 1960 idgF bewilligungspflichtig. Bezogen auf die benötigte Fläche und den Zeitraum in Wochen wird auf Gemeindestraßen ein Sondernutzungsentgelt lt. Sondergebrauchsgebühren eingehoben.

Zuständig